KLENERT EVENT

im WEINGUT KLENERT

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ I Geltungsbereich

I.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Klenert Wein & Event GmbH über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen und Flächen der Eventlocation Klenert, sowie allen damit zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen, insbesondere der Erbringung von Getränke-Catering-/Bewirtungs-Leistungen und alle damit zusammenhängenden weiteren Lieferungen und Leistungen der Klenert Wein & Event GmbH (nachstehend gemeinsam auch „Leistungen von Klenert-Event“ genannt), die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind.

II.
Für die Verträge gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen von Klenert-Event.  Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden/Auftraggebers werden explizit ausgeschlossen und nicht Vertragsinhalt. Sonstige anderslautende Vereinbarungen gelten nur, soweit sie schriftlich vereinbart werden.

§ 2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser AGB und der in § 1 in Bezug genommenen Verträge haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

1. „Vermietung“: die mietweise Überlassung der Eventlocation/Flächen/Räume/technisches Equipment/sonstige Gegenstände an den Kunden,
2. „Bewirtung“: die Versorgung und Bedienung des Kunden mit Getränken,
3. „Getränke-Catering“: die Versorgung und Bedienung des Kunden mit Getränken,
4. „Gäste“: alle Personen, die sich auf Veranlassung des Kunden auf dem Gelände der Eventlocation aufhalten (z.B. Gäste, Mitwirkende, Helfende, sonstige Auftragnehmer des Kunden),
5. „Veranstalter“: Person, welche die Veranstaltung eigenverantwortlich durchführt (i.d.R. der Kunde selbst),
6. „Vermieter“: die Klenert Wein & Event GmbH

§ 3 Leistungsumfang und Mietzeit

I.
Klenert-Event
überlässt dem Kunden die im Angebot genannten Flächen der Eventlocation zur eigenverantwortlichen Durchführung dessen individueller Veranstaltung (bspw. Hochzeit, Jubiläum, Geburtstag, Konferenz, Seminar, Tagung o.ä.).

II.
Daneben erbringt Klenert-Event – sofern und soweit zusätzlich vom Kunden gebucht/beauftragt – die zusätzlichen Neben-/Inklusivleistungen laut Angebot. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot.

III.
Die Nutzungsüberlassung gem. Abs. 1 umfasst nicht die eigen- und selbständige Bedienung an den in der Eventlocation befindlichen Kühlschränken. Die Getränkeversorgung erfolgt ausschließlich durch das von Klenert-Event eingesetzte Servicepersonal im Rahmen der Nebenleistungen.

IV.
Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume und/oder Flächen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Klenert-Event.

V.
Die Mietzeit wird auf bestimmte Zeit für die Dauer der Veranstaltung geschlossen (Festmietzeit). Der Beginn des Mietverhältnisses bestimmt sich nach dem im Mietvertrag festgelegten Zeitpunkt. Das Mietverhältnis endet mit dem Ende der Veranstaltung. Sofern im Mietvertrag keine anderweitige Vereinbarung zum Ende getroffenen ist und der Kunde seine Veranstaltung nicht bereits vorher selbst beendet, endet das Mietverhältnis (und damit die Veranstaltung) spätestens um 4 Uhr des auf den Beginn der Veranstaltung folgenden Tages.

VI.
Das Mietverhältnis wird nicht auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, wenn der Kunde den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fortsetzt. § 545 BGB wird ausgeschlossen. Eine Vereinbarung, durch die das abgelaufenen Mietverhältnis fortgesetzt oder erneuert wird bedarf stets der Textform.

VII.
Zeiten für den eigenen Auf- und Abbau der Veranstaltung des Kunden vor und nach der Mietzeit (Dekoration etc.) bedürfen der Absprache und Zustimmung von Klenert-Event in Textform.

VIII.
Klenert Event erbringt keine Catering-Leistungen über Speisen. Hierfür beauftragt der Kunde einen gesonderten Catering-Dienstleister.

IX.
Klenert Event erbringt keine gesonderten Dekorationsleistungen.

X.
Klenert Event legt dem Kunden eine Übersicht von Cateringpartnern der Klenert Wein und Event GmbH für Speisen vor. Das Catering kann vom Kunden ausschließlich an einen der genannten Cateringpartner vergeben werden. Anderen Caterern wird Klenert Event den Zutritt sowie die Möglichkeit der Leistungserbringung auf dem Gelände der Eventlocation nicht gewähren.

§ 4 Pflichten des Kunden/Mieters

I.
Der Kunde verpflichtet sich rechtzeitig, spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung, mit der Klenert Wein & Event GmbH Absprachen zum kunden-eigenen Aufbau und/oder kunden-eigenen Dekoration der Veranstaltung zu halten. Der eigene Aufbau (nach Absprache und nach Bestätigung von Klenert-Event) ist nur, am Vortag der Veranstaltung in dem von der Klenert Wein und Event vorgegebenen Zeitrahmen möglich. Der Mieter informiert die Klenert Wein & Event GmbH rechtzeitig, ob und in welchem Umfang vorab Materialien, Gegenstände o.ä. für die Feier angeliefert werden.

II.
Bei Veranstaltungen an Samstagen findet der Abbau der Veranstaltung nicht sonntags, sondern entspannt am Montag zwischen 09:00-11:30 Uhr statt.

III.
Klenert-Event wird keine Gegenstände, Dekoration oder ähnliches nach der Veranstaltung über die vereinbarten Abbauzeiten hinaus aufbewahren oder entsorgen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Gegenstände der Veranstaltung spätestens zu der vereinbarten Abbau-Zeit entfernt werden.

IV.
Der Kunde wird ausschließlich einen der von Klenert Event als Catering-Partner genannten Dienstleister für das Speisen-Catering beauftragen. Die getroffene Caterer-Auswahl teilt der Kunde Klenert Event spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung mit.

§ 5 Zahlungsbedingungen

I.
Die vereinbarten Preise schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19 % ein. Sollte es nach Vertragsschluss zu einer Erhöhung oder Minderung der Mehrwertsteuer und/oder Hinzutreten oder Wegfallen zusätzlicher oder weiterer Steuern oder Abgaben kommen, werden die Preise entsprechend dieser Veränderung angepasst.

II.
Rechnungen von Klenert-Event ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tage ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung vollständig oder teilweise in Verzug, so werden alle noch ausstehenden Zahlungsansprüche sofort fällig. Bei Zahlungsverzug ist Klenert-Event berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Klenert-Event bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

III.
Klenert-Event ist berechtigt eine Anzahlung von bis zu 50% der beauftragten Leistungen zu verlangen. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, wird der Restbetrag mit Mietende fällig.

IV.
Ist der Kunde kein Verbraucher, kann er Zahlungen nicht zurückbehalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, der Anspruch, auf den der Kunde sein Zurückbehaltungsrecht stützt oder mit dem er aufrechnet, ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

V.
Der Kunde ist verpflichtet bis spätestens 2 Wochen nach Vertragsabschluss die angegebene Rechnungsanschrift auf Vollständigkeit zu überprüfen und Abweichungen, Fehler sowie Besonderheiten (z.B. Rechnungstext, Bestell- oder Lieferantennummer, Kostenstelle, o.ä.) unverzüglich mitzuteilen.

VI.
Es soll die Gleichwertigkeit der Leistungen sichergestellt werden. Bei Verträgen deren Vertragsschluss mehr als 4 Monate vor dem Veranstaltungsdatum erfolgt ist, gilt zur Wertsicherung daher das Folgende: Für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die Produkte der Getränkepauschale zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 5 (fünf) Prozent ändern, kann jede Partei die Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise verlangen. Die Anpassung kann maximal in dem Verhältnis der Änderung der Einkaufs-/Bezugspreise verlangt werden. Dasselbe gilt bei Änderungen der Lohnkosten betreffend die vereinbarten Servicepauschalen. Die jeweils andere Partei ist im Falle der Preisanpassung berechtigt sich vom Vertrag zu lösen, sofern die Preisanpassung die Änderung der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung nicht nur unerheblich übersteigt.

§ 6 Rücktritt/Stornierung durch Klenert-Event

I.
Wird die Vorauszahlung gemäß Abs. 3 des Abschnitts „Zahlungsbedingungen“ auch nach Verstreichen einer vom Klenert-Event gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vom Kunden geleistet, so ist Klenert-Event zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten.

II.
Sind Zahlungen vom Kunden an Klenert-Event für bereits erfolgte Leistungen, auch nach Verstreichen einer von Klenert-Event gesetzten angemessen Nachfrist, nicht geleistet, so ist Klenert-Event berechtigt, sämtliche zukünftige Reservierungen des Kunden zu stornieren und von weiteren Verträgen mit dem Kunden zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.

III.
Ferner ist Klenert-Event berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, falls höhere Gewalt oder andere von Klenert-Event nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; in diesem Falle ist Klenert-Event verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und etwaige Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

IV.
Die Ausübung des Rücktritts erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden.

§ 7 Rücktritt/Stornierung durch den Kunden

I.
Dem Kunden stehen die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu, welche von diesem § 7 unberührt bleiben. Weiter bleibt die außerordentliche Kündigung in den gesetzlich zugelassenen Fällen ebenfalls von diesem § 7 unberührt.

II.
Daneben kann der Kunde vor Mietbeginn nur unter den nachstehend geregelten Bedingungen jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, verliert Klenert-Event den Anspruch auf den vereinbarten Preis/die vereinbarte Vergütung. Klenert-Event kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, die sich nach den nachstehend geregelten Entschädigungspauschalen bestimmt.

III.
Die Entschädigungspauschalen bemessen sich unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Veranstaltungsbeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Auftragnehmers und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Leistungen des Auftragnehmers wie folgt:

a) Bei Rücktritt (Stornierung) bis 180 Tage vor Mietbeginn:
a. kostenlos
b) Bei Rücktritt (Stornierung) bis 90 Tage vor Mietbeginn:
a. 80 % der vereinbarten Entgelte für die Nutzungsüberlassungen
b. 10 % der vereinbarten Servicepauschale
c) Bei Rücktritt (Stornierung) bis 14 Tage vor Mietbeginn:
a. 90 % der vereinbarten Entgelte für die Nutzungsüberlassungen
b. 20 % der vereinbarten Servicepauschale
c. 5 % der vereinbarten Entgelte für die Getränkepauschale
d) Bei späterem Rücktritt (Stornierung):
a. 100 % der vereinbarten Entgelte für die Nutzungsüberlassungen
b. 30 % der vereinbarten Servicepauschale
c. 10 % der vereinbarten Entgelte für die Getränkepauschale
e) Unabhängig vom Rücktrittszeitpunkt gilt anstatt lit a) bis d):
a. Eine Entschädigungspauschale in Höhe von 600 €, sofern der Klenert-Event zwar eine anderweitige Weitervermietung allerdings zu nachteiligeren Konditionen (Gästezahl, Buchungsumfang etc.) möglich ist.
b. Eine Entschädigungspauschale in Höhe von 300 €, sofern der Klenert-Event eine anderweitige Weitervermietung zu gleichwertigen oder für die Klenert-Event GmbH günstigeren Konditionen (Gästezahl, Buchungsumfang etc.) möglich ist.

IV.
Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, Klenert-Event der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Auf Verlangen des Kunden wird Klenert-Event die Höhe der Entschädigung begründen.

V.
Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 3 kann Klenert-Event keine Entschädigung verlangen, wenn am Leistungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Nutzungsüberlassung erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Abs. 5, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

VI.
Der Rücktritt ist nur in schriftlicher Form möglich.

§ 8 Änderungen der Teilnehmerzahl, Bestuhlungsformen und der Veranstaltungszeit

I.
Eine Änderung der Teilnehmerzahl bedarf der Zustimmung von Klenert-Event in Textform.

II.
Auf Änderungswünsche zur Personenzahl und weiterer Wünsche zur Zubuchung, kann Klenert-Event nur bis spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung noch reagieren. Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von Klenert-Event in Textform.

III.

Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Klenert-Event die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann Klenert-Event dem Kunden zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft anteilig im Verhältnis der Dauer der Verschiebung zur Gesamtauftragssumme in Rechnung stellen, wenn die Verschiebung auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen ist.

IV.

Eine Änderung der geplanten Bestuhlung kann bis 12:00 Uhr zwei Tage vor der Veranstaltung vorgenommen werden. Für den Fall, dass nach der vorstehend genannten Frist ein Umbau beauftragt wird, werden die zusätzlichen Aufwendungen für die entsprechend anfallenden Arbeiten pauschal mit € 150,00 in Rechnung gestellt.

§ 9 Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von Klenert-Event.

§ 10 Technische Einrichtungen und Anschlüsse

I.
Soweit Klenert-Event für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Der Kunde stellt Klenert-Event von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Überlassung dieser Einrichtungen frei, die auf einem Verschulden des Kunden beruhen.

II.
Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes von Klenert-Event bedarf der vorherigen Zustimmung von Klenert-Event. Durch die Verwendung der Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von Klenert-Event gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten.

III.
Störungen an von Klenert-Event zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt.

§ 11 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

I.
Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. Die Haftung von Klenert-Event für Verlust, Untergang oder Beschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnitts „Haftung“.

II.
Mitgebrachtes Dekorationsmaterial des Kunden hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Tischfeuerwerke und ähnliches sind verboten. Auf Verlangen von Klenert-Event hat der Kunde einen behördlichen Nachweis hierüber zu erbringen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit Klenert-Event abzustimmen.

III.
Sämtliche mitgebrachten Gegenstände sind vom Kunden nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist Klenert-Event berechtigt, die Entfernung und/oder Lagerung der Gegenstände auf Kosten des Kunden vorzunehmen.

§ 12

Haustiere sind nicht erlaubt.

§ 13 Haftung

I.
Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar sowie sonstige Klenert-Event entstandene Vermögensschäden, die durch den Kunden, seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Gäste verursacht werden. Der Kunde stellt Klenert-Event von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese gegen Klenert-Event Schadensersatzansprüche geltend machen für Schäden, für die der Kunde oder die von ihm geladenen Gäste, eingesetzten Erfüllungsgehilfen, Beauftragten und deren Mitarbeiter im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung verantwortlich sind. Insbesondere wird der Kunden Klenert-Event von Ansprüchen Dritter freistellen, deren Ursache im Verantwortungsbereich es Kunden und/oder der Veranstaltung des Kunden liegen, z.B. störender Lärm der Veranstaltung o.ä., und für die der Kunde verantwortlich ist.

II.
Klenert-Event kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

III.
Die verschuldensunabhängige Haftung von Klenert-Event als Vermieter für anfängliche vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt 1 BGB) ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss greift nicht ein, soweit der Vermieter die Mangelfreiheit der Mietsache oder eine bestimmte Eigenschaft zugesichert oder den Mangel arglistig verschwiegen hat.

IV.
Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht von Klenert-Event besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person haftet Klenert-Event auch bei nur leichter Fahrlässigkeit.

Darüber hinaus haftet Klenert-Event auch für die nur leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings der Summe nach begrenzt auf die Vermögensnachteile, die von Klenert-Event bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.

V.
Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person haftet Klenert-Event unbeschränkt. Gleiches gilt für eventuelle Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Beschränkungen der Haftung gelten auch für eine etwaige persönliche Haftung der Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Klenert-Event.

§ 14 Verjährung

Ansprüche mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen gegen Klenert-Event verjähren in einem Jahr ab Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährung. Schadensersatzansprüche gegen Klenert-Event verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die vorstehenden Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen wegen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit oder bei sonstigen Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Klenert-Events oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 15 Schlussbestimmungen

I.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder dieser Geschäftsbedingungen müssen in Textform erfolgen. Das gilt gleichfalls für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.

II.
Gerichtsstand ist Karlsruhe.

III.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der kollisionsrechtlichen Vorschriften.

IV.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

VI.
Mit Vertragsschluss gelten die Hausregeln als Teil des Vertrags anerkannt